Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rau Vertriebssysteme GmbH (nachfolgend „Rau Vertriebssysteme“)
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Beratungsangebote der Rau Vertriebssysteme GmbH (nachfolgend „Rau Vertriebssysteme“) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen und selbstständig Erwerbstätigen (nachfolgend „Kunde“) im Bereich der Fördermittelberatung, Potenzialanalyse und Antragsbegleitung.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen (B2B). Verträge mit Verbrauchern sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Rau Vertriebssysteme ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und Folgeaufträge zwischen Rau Vertriebssysteme und dem Kunden, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie verwiesen werden muss.
§ 2 Leistungsgegenstand
- Rau Vertriebssysteme unterstützt Unternehmen bei der Identifikation, Prüfung und Beantragung von staatlichen, kantonalen sowie europäischen Förderprogrammen und Zuschüssen (insbesondere in den Bereichen Weiterbildung, Qualifizierung, Digitalisierung und Vertriebsoptimierung).
- Die Leistungen von Rau Vertriebssysteme umfassen insbesondere:
- Durchführung einer Potenzialanalyse zur Ermittlung individueller Fördermöglichkeiten,
- Beratung zu geeigneten Förderprogrammen und deren Voraussetzungen,
- Unterstützung bei der Zusammenstellung, Strukturierung und Aufbereitung der erforderlichen Antragsunterlagen,
- organisatorische und fachliche Begleitung des gesamten Förderprozesses,
- soweit eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde: Einreichung von Unterlagen und Anträgen im Namen des Kunden bei den zuständigen Förderstellen.
- Rau Vertriebssysteme ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifizierte Dritte, zertifizierte Partner oder Bildungsträger als Subunternehmer einzusetzen.
- Keine Erfolgsgarantie: Rau Vertriebssysteme erbringt eine fachkundige Beratungs- und Dienstleistung. Ein Anspruch auf Bewilligung oder tatsächliche Auszahlung von Fördermitteln besteht ausdrücklich nicht, da die Entscheidung hierüber ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Förderstelle bzw. Behörde liegt.
- Keine Rechts- oder Steuerberatung: Rau Vertriebssysteme erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche und steuerliche Bewertung des jeweiligen Vorhabens obliegt dem Kunden bzw. dessen qualifizierten Beratern.
§ 3 Vertragsschluss
- Der Vertrag zwischen Rau Vertriebssysteme und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Provisions- bzw. Dienstleistungsvereinbarung oder durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) zustande.
- Angebote von Rau Vertriebssysteme sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Ergänzend zur Vergütungsvereinbarung wird, sofern erforderlich (insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag von EU-Kunden), eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) geschlossen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung von Rau Vertriebssysteme setzt sich aus einer einmaligen Bearbeitungsgebühr (Commitment-Fee) sowie einer erfolgsabhängigen Provision zusammen. Die konkreten Beträge und Konditionen werden individuell in der Vergütungsvereinbarung geregelt.
- Kostenfreie Erstberatung: Der erste Fördercheck und die unverbindliche Ersteinschätzung des Förderpotenzials sind für den Kunden kostenfrei.
- Commitment-Fee: Für die anschließende strukturierte Erfassung, Bearbeitung und Aufbereitung der Antragsunterlagen wird eine einmalige Commitment-Fee erhoben. Diese ist unabhängig vom späteren Ausgang des Förderverfahrens geschuldet.
- Erfolgsprovision: Rau Vertriebssysteme erhält eine prozentuale Beteiligung an den tatsächlich bewilligten bzw. zufließenden Fördermitteln oder geldwerten Vorteilen.
- Anrechnung: Sofern in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen, wird die gezahlte Commitment-Fee bei vollständiger Einreichung der Unterlagen und erfolgreicher Bewilligung auf die Erfolgsprovision angerechnet.
- Fälligkeit:
- Die Commitment-Fee wird mit Vertragsschluss und Rechnungsstellung fällig.
- Die Erfolgsprovision wird fällig, sobald der Kunde den ersten Förderbetrag oder wirtschaftlichen Vorteil von der zuständigen Förderstelle erhält. Bei Auszahlung in Teilbeträgen ist die Provision anteilig aus den zufließenden Beträgen zu begleichen.
- Steuerliche Abwicklung (Umsatzsteuer / MWST):
- Bei Kunden mit Sitz in der Schweiz verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Schweizer Mehrwertsteuer (MWST), sofern eine Steuerpflicht besteht.
- Bei B2B-Kunden mit Sitz im EU-Ausland (z. B. Deutschland) erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich ohne Ausweis von MWST / Umsatzsteuer im Rahmen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Der Kunde ist verpflichtet, die Erwerbs- bzw. Umsatzsteuer in seinem Sitzstaat ordnungsgemäß zu deklarieren und abzuführen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das von Rau Vertriebssysteme genannte Bankkonto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist Rau Vertriebssysteme berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Identifikation, Prüfung und Beantragung der Förderungen erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde wirkt bei Rückfragen von Behörden, Förderstellen oder beteiligten Dritten unverzüglich und aktiv mit.
- Der Kunde informiert Rau Vertriebssysteme unverzüglich über:
- den Zugang von Bewilligungs-, Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheiden,
- den tatsächlichen Eingang von Fördermitteln auf seinem Konto,
- wesentliche betriebliche Änderungen (z. B. Änderung der Mitarbeiterzahl, Rechtsform oder Eigentümerstruktur), die Auswirkungen auf die Förderfähigkeit haben können.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Rau Vertriebssysteme haftet nicht für Verzögerungen oder Ablehnungen, die auf einer unvollständigen oder verspäteten Mitwirkung des Kunden beruhen.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
- Rau Vertriebssysteme verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) sowie – soweit anwendbar (insbesondere bei der Verarbeitung von Daten von EU-Bürgern) – der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 7 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
- Sämtliche von Rau Vertriebssysteme bereitgestellten Dokumente, Konzepte, Analysen, Vorlagen und Tools bleiben geistiges Eigentum von Rau Vertriebssysteme.
- Der Kunde erhält an diesen Unterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Förderprojekts und inhaltlich auf den Zweck des Vertrags beschränkt ist. Eine Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwendung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt.
§ 8 Haftung
- Rau Vertriebssysteme haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Absicht (Vorsatz) und grober Fahrlässigkeit.
- Für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder unvorhersehbare Schäden wird jegliche Haftung – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen.
- Rau Vertriebssysteme übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für eine positive Entscheidung der Förderstellen. Das Haftungsrisiko für Ablehnungen aufgrund behördlichen Ermessens, geänderter Richtlinien oder erschöpfter Budgettöpfe liegt beim Kunden.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag endet automatisch mit dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Förderprojekts sowie der vollständigen Begleichung aller Vergütungsansprüche.
- Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig ohne wichtigen Grund, bleibt der Anspruch von Rau Vertriebssysteme auf die bereits fällige Commitment-Fee sowie auf Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwände unberührt.
- Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder über das Vermögen einer Partei ein Konkurs- bzw. Nachlassverfahren eröffnet wird.
§ 10 Wettbewerbsschutz / Kundenschutz
- Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine direkten vertraglichen Vereinbarungen mit Bildungsträgern, Beratern oder sonstigen Partnern zu schließen, die ihm durch Rau Vertriebssysteme im Rahmen des Förderprojekts vermittelt oder bekannt gemacht wurden, sofern dies den gleichen Leistungsgegenstand betrifft.
- Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Abs. 1 ist der Kunde verpflichtet, Rau Vertriebssysteme eine angemessene, im Einzelfall festzusetzende Konventionalstrafe (mindestens in Höhe der entgangenen Erfolgsprovision) zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Rau Vertriebssysteme und dem Kunden findet ausschließlich materielles Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und internationaler Kollisionsnormen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Rau Vertriebssysteme GmbH in der Schweiz, soweit gesetzlich zulässig. Rau Vertriebssysteme bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.